Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien

1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs

Stellungnahme der HOSI Wien zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Bundesministerium für Justiz

Das Bundesministerium für Justiz hat zur Begutachtung des Entwurfs für das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 eingeladen. Im Rahmen ihrer Lobby-Arbeit hat sich die HOSI Wien erlaubt, fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen.

Stellungnahme im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Entwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BMJ-S318.034/0007-IV/2015)

Wir erlauben uns, zu folgenden Bestimmungen Stellung zu nehmen:

§ 33 StGB („Besondere Erschwerungsgründe“)

Wir begrüßen und unterstützen ausdrücklich die vorgeschlagenen Änderungen und damit u. a. auch die Bezugnahme auf die Schutzkategorien im Verhetzungs-Paragraphen, was zur Vereinheitlichung beiträgt (unsere konkreten Forderungen zu § 283 StGB siehe später).

§ 106a StGB neu („Zwangsheirat“)

Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Tatbestand, jemandem mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zu nötigen, aus der Nötigungsbestimmung (§ 106) herausgelöst und mit § 106a Abs. 2 auch ein bisher nicht vorhandener Tatbestand für das Vorfelddelikt geschaffen wird.

§§ 178-179 („Vorsätzliche“ bzw. „fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“)

Wir sprechen uns ausdrücklich gegen die vorgesehene Verschärfung der Strafen aus (Wegfall der Geldstrafe im § 178, Verdoppelung des Strafrahmens bei der Geldstrafe im § 179). In diesem Zusammenhang fordern wir die Klarstellung (etwa in den Erläuterungen), dass die HIV-Infektion nicht zu den beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Diese Einordnung hat in der Vergangenheit zu willkürlichen und rechtsstaatlich äußerst bedenklichen Verurteilungen geführt. Wir erlauben uns, in diesem Zusammenhang auf das entsprechende Positionspapier der AIDS-Hilfen Österreichs zu verweisen und daraus zu zitieren:

„Eine HIV-Infektion zählt zwar mittlerweile zu den medizinisch gut behandelbaren Erkrankungen. Menschen mit HIV sind weiterhin dennoch mit politischer und gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert. Eine institutionalisierte Form der Diskriminierung stellt die strafrechtliche Verfolgung von Menschen mit HIV dar. Evidenzbasierte Daten zeigen auf, dass die strafrechtliche Verfolgung von Menschen mit HIV nicht zur Prävention von HIV beiträgt, sondern vielmehr eine Verbreitung begünstigt. Diese Berichte belegen, dass die Kriminalisierung von Menschen mit HIV die Präventionsarbeit, die Inanspruchnahme von Testangeboten sowie die Aufnahme und Fortsetzung einer antiretroviralen Therapie hemmt. Weltweit weisen internationale Organisationen, wie UNAIDS, GNP+, IPPF, EATG auf diese Risiken und Gefahren bezüglich der Kriminalisierung von Menschen mit HIV hin.“

§§ 192, 193, 194 und 200 StGB

Diese strafbaren Handlungen gegen Ehe und Familie (mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft, Ehetäuschung, Partnerschaftstäuschung bzw. Unterschiebung eines Kindes) sollten nicht vom Strafrecht geregelt und sanktioniert werden. Unseres Erachtens reichen für diese Fälle zur Ahndung solcher Handlungen verwaltungsrechtliche Sanktionen bzw. zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz eines erlittenen Schadens die bestehenden zivil- bzw. privatrechtlichen Möglichkeiten aus.
Wir regen daher an, die §§ 192-194 und 200 StGB ersatzlos zu streichen.

§ 205a neu („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“)

Wir unterstützen ausdrücklich die Einführung dieser neuen Strafbestimmung, finden aber das vorgesehene Strafausmaß auch in der Zusammenschau mit jenem in anderen Paragraphen zu gering und würden – analog zu § 202 Abs. 1 – eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von fünf Jahren befürworten.

§ 218 („Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“)

Wir unterstützen ausdrücklich die Neufassung des Abs. 1.

§ 283 („Verhetzung“)

Ersatzlose Streichung des § 188 StGB („Herabwürdigung religiöser Lehren“)
Wir fordern die Erweiterung des Straftatbestands um „feindselige Handlung“, was auch in der Regierungsvorlage zur letzten Novelle (Oktober 2011) dieses Paragraphen vorgesehen war (aber durch einen Abänderungsantrag im Nationalrat gestrichen wurde), die Streichung der Wortfolge „eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder“, das Ersetzen von „sexuelle Neigung“ durch „sexuelle Orientierung“ und die Erweiterung der Kategorien um „Geschlechtsidentität“ im Abs. 1 Z. 1, sodass dieser wie folgt lautet:

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

1. zu Gewalt oder einer feindseligen Handlung gegen eine nach den Kriterien der „Rasse“, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der vorhandenen oder fehlenden Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert, oder zu Hass gegen sie aufstachelt, oder…

Begründung:

Es ist nicht einzusehen und begründbar, warum zusätzlich zur Schutzkategorie „Religion“ auch Kirchen und Religionsgesellschaften geschützt werden sollen, nicht aber etwa Behindertenverbände, Lesben- und Schwulenorganisationen oder NGOs, die die Interessen anderer vor Verhetzung geschützter Gruppen vertreten.

Ein privilegierter und zusätzlicher Schutz für Religion erscheint uns weder gerechtfertigt noch notwendig. Aus diesem Grund fordern wir auch die ersatzlose Streichung des § 188 StGB („Herabwürdigung religiöser Lehren“).

Wir plädieren weiters dafür, das belastete Wort „Rasse“ zumindest in Anführungszeichen zu setzen.

Aus den Erläuterungen geht nicht hervor, warum im Entwurf „sexuelle Ausrichtung“ durch „sexuelle Neigung“ ersetzt wurde. „Sexuelle Neigung“ ist – genauso wie „sexuelle Präferenz“ – nicht allgemein gültig definiert und kann alle möglichen Neigungen (Fetische, Pädophilie etc.) umfassen. Wir plädieren daher für die Verwendung des Begriffs „sexuelle Orientierung“ (zur Not „sexuelle Ausrichtung“), der allgemein ausschließlich als Hetero-, Bi- oder Homosexualität definiert wird.

Um auch Transgender-Personen ausdrücklich vor Verhetzung zu schützen, ist es jedoch notwendig, „Geschlechtsidentität“ als eigene Kategorie explizit in den Gesetzestext aufzunehmen, wofür wir vehement eintreten.

Die Stellungnahme steht hier als PDF zum Download bereit.

Alle parlamentarischen Materialien zum Gesetzesvorhaben finden sich hier: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00098/index.shtml

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