Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien

1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs

HOSI Wien fordert Gleichstellung im Mietrecht

Das derzeitige Mietrecht bevorzugt verheiratete Paare gegenüber lesbischen und schwulen sowie unverheirateten heterosexuellen Paaren.

Im Rahmen der Begutachtung des vom Justizministerium vorgelegten Entwurfs für eine Wohnrechtsnovelle 2005 fordert die Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien, dass Hauptmietrechte an einer Wohnung in Hinkunft gemäß § 12 (1) MRG auch an einen gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten abgetreten werden können.

„In einer modernen Gesellschaft“, so Obmann Christian Högl, „ist eine rechtliche Privilegierung von EhegattInnen gegenüber LebensgefährtInnen nicht mehr zu rechtfertigen. Da darüber hinaus derzeit für gleichgeschlechtliche Paare keine Option besteht, eine Ehe zu schließen, werden sie durch die bestehende Bestimmung gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren zusätzlich benachteiligt, ohne dass es dafür stichhaltige Gründe gibt. Diese diskriminierende Bestimmung stellt daher ebenso eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar wie früher die Beschränkung des Eintrittsrechts im Todesfall auf verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen. Diese Einschränkung wurde im Juli 2003 bekanntlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg aufgrund der von der HOSI Wien unterstützten und mitbetreuten Beschwerde Karner gegen Österreich als konventionswidrig aufgehoben.“

In diesem Zusammenhang regt die HOSI Wien im Rahmen der geplanten Wohnrechtsnovelle auch eine entsprechende Präzisierung im betreffenden Paragraphen 14 Abs. 3 MRG an, da nicht davon auszugehen ist, dass allen potentiellen AnwenderInnen des Gesetzes diese EGMR-Entscheidung auch bereits bekannt ist.

HINWEIS: Die Stellungnahme der HOSI Wien findet sich hier im vollen Wortlaut.
Als spezielles Service zum Download hier ein Musterbrief, der an die Hausverwaltung für den Fallzu richten ist, dass ein hinterbliebener gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte in den Hauptmietvertrag des verstorbenen Lebensgefährten eintreten will.

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