Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien

1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs

Lebenspartnerschaftsgesetz für HOSI Wien akzeptable Kompromisslösung

„Wir sehen im Entwurf für das Lebenspartnerschaftsgesetz unsere langjährige Forderung nach einem der Ehe gleichwertigen Rechtsinstitut weitestgehend erfüllt“, erklärt HOSI-Wien-Obmann Christian Högl zum diese Woche vom Justizministerium präsentierten Papier.

„Der Entwurf zum Lebenspartnerschaftsgesetz stellt im Prinzip eine detailgetreue Nachbildung des Ehegesetzes und der die Ehe betreffenden Bestimmungen des ABGB dar und schließt umfassende Änderungen in anderen betroffenen Rechtsbereichen ein. Wir gehen davon aus, dass die im derzeitigen Entwurf noch nicht enthaltenen Anpassungen im Sozial- und Steuerrecht und im Fremdenrecht Bestandteil des Gesetzespakets sein werden. Ohne eine vollständige Gleichstellung von LebenspartnerInnen zu Eheleuten auch in diesen Bereichen wäre für uns ein Beschluss dieses Gesetzes völlig undenkbar.“

Wermutstropfen

„Schmerzlich ist für uns, dass die Adoption gleichgeschlechtlichen Paaren weiter vorenthalten bleiben soll. Das stellt eine massive Diskriminierung dar, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist, aber leider wohl Voraussetzung für eine Zustimmung der ÖVP zur Einführung der Lebenspartnerschaft sein dürfte. Auch die vorgesehenen, eins zu eins von der Ehe kopierten, Trennungsbestimmungen sind für uns ein Wermutstropfen, da sie nicht unseren Vorstellungen eines modernen Partnerschaftsrechts entsprechen.“

„Grundsätzlich sind wir aber erfreut, dass es damit einen konkreten, bereits sehr weit gediehenen Vorschlag gibt, der uns und anderen österreichischen NGOs im ministeriellen Arbeitskreis überreicht wurde. Wir hoffen, dass ein um die erwähnten fehlenden Teile ergänzter und weitere Anregungen der NGOs berücksichtigender Gesetzesentwurf im Dezember in Begutachtung gehen kann“, so Högl abschließend.

5 Kommentare

  1. Wenn die Hosi ein der Ehe gleichwertiges Rechtsinstitut möchte, so stellt sich die logische Frage, warum sie dann nicht gleiche Trennungsbestimmungen möchte. Entweder gleichwertig oder eben nicht.
    Die schizophrene Forderung “Gleiches aber doch nicht Gleiches” ist im Bergerschen Lebenspartnerschaftsgesetz aber ohnehin erfüllt worden….die HOSI scheint die entsprechenden Passagen im Gesetzesentwurf aber noch nicht entdeckt zu haben.

  2. Gleichwertig muss nicht auf Punkt und Beistrich identisch sein. Das Eherecht ist historisch gewachsen und von Heterosexuellen für Heterosexuelle gemacht worden. Es spricht nichts dagegen, bei einem Gesetz für Lesben und Schwule auf unsere Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Dass im Entwurf die der Nachkriegszeit entstammende Beharrungsklausel, die ein Blockieren der Scheidung nicht nur drei sondern sogar sechs Jahre ermöglichst, glücklicherweise nicht enthalten ist, haben wir durchaus “entdeckt”. Wir fänden ein Trennungsrecht ohne Verschuldensprinzip (wie heute übrigens auch bei Heteros in vielen europäischen Ländern üblich) sinnvoller.

  3. Das unterschiedliche Alter beispielsweise ist Euch verborgen geblieben?

    Oder hast Du es entdeckt und erwähnst es deshalb nicht, weil es Schwulen und Lesben gegenüber nicht so leicht zu argumentieren ist wie die Frage einer einfacheren Trennung?

  4. Das Ehemündigkeitsalter liegt bei der Ehe bei 18 Jahren und ist auch für das Eingehen einer LP 18 Jahre. Bei der Ehe kann auf Antrag bei Zustimmung der Eltern eine/r der beiden Eheleute auch 16 oder 17 sein. Das ist eine anachronistische, heute kaum in Anspruch genommene Bestimmung, die dazu diente, schwangeren Mädchen das Schicksal der Mutterschaft eines unehelichen Kindes zu ersparen – eine Schwangerschaft wird bei uns wohl nur schwerlich eintreten. Zudem stecken die meisten mit 16 noch mitten im Coming-out und sie brauchen ja die Zustimmung der Eltern. Nicht alles was gleich ist macht auch gleich viel Sinn…

  5. Worin liegt aber dann der Sinn in dieser Ungleichheit??

    Zustimmung der Eltern brauchen Heterosexuelle auch, die Tatsache, dass die Persönlichkeits- und sexuelle Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, gilt für Heterosexuelle wie für Homosexuelle.

    Der einzige Sinn in der Ungleichheit einer Bestimmung, die wohl auf beiden Seiten nur am Papier existiert, liegt aber doch wohl in der Hoffnung des Gesetzgebers, dass es sich die Homosexuellen doch noch überlegen werden…..festgeschriebene Homophobie also!

    Der Gedankengang der Hosi hat sich mir nach diesen Postings nun ausreichend erschlossen, von weiteren Anfragen werde ich daher Abstand nehmen.

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