Europa-Übersicht
ANMERKUNG: Letzte Aktualisierung: 1.7.2009
Gesetzliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen PartnerInnenschaften in Europa
Standesamtliche Ehe:
Erst fünf europäische Staaten haben die standesamtliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet:
Niederlande – Gesetz verabschiedet am 19. 12. 2000, am 1. April 2001 in Kraft getreten
Belgien – Gesetz verabschiedet am 30. 1. 2003, am 1. Juni 2003 in Kraft getreten
Spanien – Gesetz verabschiedet am 30. 6. 2005, am 3. Juli 2005 in Kraft getreten
Norwegen – Gesetz verabschiedet am 17. Juni 2008, am 1. Jänner 2009 in Kraft getreten
Schweden – Gesetz verabschiedet am 1. April 2009, am 1. Mai 2009 in Kraft getreten.
Anmerkungen:
- Das „Inkrafttreten“ bezieht sich hier (und im Folgenden) nicht auf das Inkrafttreten der Gesetze, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem die Regelungen wirksam geworden sind, also in Anspruch genommen werden konnten.
- Die standesamtliche Ehe in den fünf Ländern schließt auch das Recht auf Adoption ein, wobei in Spanien und den Niederlanden die Fremdkindadoption auf einheimische Kinder beschränkt ist; eine internationale Adoption, also fremder Kinder aus dem Ausland, ist in Belgien und Schweden möglich.
Eingetragene PartnerInnenschaft (im Wesentlichen der Ehe gleichgestellt):
Folgende Länder haben die „Lesben- und Schwulenehe“ in Form des neuen Rechtsinstituts der „Eingetragenen PartnerInnenschaft“ (EP) verwirklicht:
Dänemark – Registreret partnerskab, in Kraft getreten am 1. Oktober 1989
Norwegen – Registrert partnerskap, in Kraft getreten am 1. August 1993, nach Öffnung der Ehe am 1. Jänner 2009 außer Kraft getreten
Schweden – Registrerat partnerskap, verabschiedet 1994, in Kraft getreten am 1. Jänner 1995, nach Öffnung der Ehe am 1. Mai 2009 außer Kraft getreten
Island – Staðfest samvist, in Kraft getreten am 27. Juni 1996
Grönland – Inooqatigiittut nalunaarsorsimasut/Registreret partnerskab, in Kraft getreten am 1. Juli 1996
Niederlande – Geregistreerd partnerschap, verabschiedet 1997, in Kraft getreten am 1. Jänner 1998
Deutschland – Eingetragene Lebenspartnerschaft, verabschiedet am 1. 12. 2000, in Kraft getreten am 1. August 2001
Finnland – Rekisteröity parisuhde, verabschiedet am 28. 9. 2001, in Kraft getreten am 1. März 2002
Vereinigtes Königreich – Civil partnership, verabschiedet im November 2004, in Kraft getreten am 5. Dezember 2005
Schweiz – Eingetragene Partnerschaft/Partenariat enregistré/Unione domestica registrata, verabschiedet am 18. 6. 2004; in einer Volksabstimmung mit 58 % Ja-Stimmen am 5. 6. 2005 bestätigt, in Kraft getreten am 1. Jänner 2007
Ungarn – Bejegyzett élettársi kapcsolat, verabschiedet am 20. April 2009, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Die Bestimmungen zur Eingetragenen PartnerInnenschaft sehen mit wenigen Ausnahmen gleiche Rechte und Pflichten wie für die Ehe vor – bei den Ausnahmen handelt es sich um:
- keine Adoption in Finnland und der Schweiz
- kein Recht auf künstliche Befruchtung für lesbische Paare (außer in NL, IS, DK, FIN)
- keine kirchliche Trauung in der Staatskirche, wo eine solche besteht (DK, FIN, IS).
In der Schweiz unterscheidet sich die EP von der Ehe auch im Bereich der Einbürgerung ausländischer PartnerInnen.
In den nordischen Staaten ist Voraussetzung für das Eingehen einer EP, dass zumindest eine/r der PartnerInnen Staatsbürger/in eines dieser Staaten ist und den Wohnsitz in einem von ihnen hat oder dass beide PartnerInnen (wenn keine/r die Staatsbürgerschaft eines dieser Länder hat) mindestens zwei Jahre unmittelbar vor Schließung der EP den Hauptwohnsitz im Norden gehabt haben.
Die EP-Regelung in den Niederlanden steht – im Gegensatz zu den anderen oben angeführten Ländern – auch für heterosexuelle Paare offen, die niederländische Regelung unterscheidet sich inhaltlich nicht von der standesamtlichen Ehe.
Deutsche Übersetzungen von vier der nordischen Gesetze über die Eingetragene PartnerInnenschaft finden sich hier.
Andere Rechtsinstitute (mit deutlich geringeren Rechten als für die Ehe):
Frankreich – Pacte civil de solidarité (PaCS), in Kraft getreten am 16. November 1999
Belgien – Cohabitation légale/Wettelijke samenwoning/Gesetzliches Zusammenwohnen, verabschiedet 1998, in Kraft getreten am 4. Jänner 2000
Portugal – União de facto und Economia comum, verabschiedet am 15. März 2001
Luxemburg – Loi relative aux effets légaux de certains partenariats, verabschiedet am 12. 5. 2004, in Kraft getreten am 1. November 2004
Andorra – Unió estable de parella, verabschiedet am 21. 2. 2005, in Kraft getreten am 24. März 2005
Tschechien – Registrované partnerstvÃÂ, verabschiedet am 15. 3. 2006, in Kraft getreten am 1. Juli 2006
Slowenien – Zakon o registraciji istospolne partnerske skupnosti (ZRIPS) – (Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften), verabschiedet am 22. 6. 2005, in Kraft getreten am 23. Juli 2006.
Die tschechische Regelungen reicht an die Eingetragene PartnerInnenschaft, wie sie in den nordischen Ländern, den Niederlanden, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich besteht, nicht heran.
Noch eine Stufe unter der tschechischen Regelung stehen der PaCS in Frankreich, das Luxemburger Partnerschaftsgesetz und die dem französischen „zivilen Solidaritätspakt“ nachempfundene Regelung in Andorra (alle drei stehen auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen) sowie die portugiesische União de facto. So können einige der aus dem PaCS resultierenden Rechte erst einige Jahre nach Schließung des PaCS in Anspruch genommen werden. Auch die slowenische Regelung ist sehr unbefriedigend, da sie wichtige rechtliche Bereiche ausschließt.
Portugal hat zwei Regelungen verabschiedet. Das eine Gesetz sieht die rechtliche Absicherung von so genannten De-Facto-Lebensgemeinschaften (uniões de facto) vor. Das zweite Gesetz sieht die Möglichkeit der „Wirtschaftsgemeinschaft“ (economia comum) von zwei oder mehr Personen vor (sofern mindestens eine von ihnen volljährig ist), die auch verwandt oder bloß befreundet sein können. Letztere Regelung ist vor allem auch für jene Lesben und Schwulen bedeutsam, die sich nicht durch eine união de facto als gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen deklarieren, ihre Beziehung aber dennoch in wirtschaftlicher Hinsicht absichern wollen. Die Eintragung einer união de facto ist im Gesetz nicht extra geregelt, erfolgt jedoch gegenüber der Wohnsitzgemeinde mittels einer Erklärung, in der die beiden PartnerInnen ihren gemeinsamen Wohnsitz bekanntgeben.
In dieser Übersicht nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden:
- rechtliche Bestimmungen in den genannten Ländern, die auch eine Gleichbehandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften vorsehen, wenn damit keine behördliche Eintragung verbunden ist (etwa in Schweden) – hier wurden nur die belgische cohabitation légale und die portugiesische união de facto aufgenommen, weil mit diesen eine Erklärung der PartnerInnen gegenüber der Wohnsitzgemeinde verbunden ist;
- Länder, in denen gleich- und verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen nur punktuell in einigen wenigen Gesetzen gleichgestellt sind, ohne dass damit eine behördliche Eintragung verbunden ist (was ja auch für Österreich zutrifft).
Gleichstellung von Lebensgemeinschaften (ohne behördliche Eintragung)
In folgenden Ländern sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften (ohne behördliche Eintragung) durch eigene Gesetze rechtlich anerkannt worden:
Ungarn – Élettársi kapcsolat, seit 1996
Kroatien – Istospolna zajednica, seit 2003
Mit der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft in Ungarn wurde 2009 auch die Möglichkeit geschaffen, die Lebensgemeinschaft durch einen Notariatsakt zu formalisieren – in erster Linie, um im Bedarfsfall die Beweisbarkeit des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zu erleichtern (eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht).
Zuletzt aktualisiert am 8. Juni 2010 um 11:55 Uhr









