Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien

1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs


Hol’ dir dein (Miet-)Recht!

Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen Partners bzw. der verstorbenen Partnerin

Gemäß § 14 Absatz 3 Mietrechtsgesetz (MRG) kann der hinterbliebene Lebensgefährte in den Mietvertrag des verstorbenen Hauptmieters bzw. der verstorbenen Hauptmieterin zu denselben Bedingungen und vor allem zum gleichen Mietzins eintreten, wenn

  • der hinterbliebene Lebensgefährte/die hinterbliebene Lebensgefährtin seit drei Jahren in Lebensgemeinschaft mit dem/der Verstorbenen gelebt hat (Nachweis: gemeldeter Hauptwohnsitz an derselben Adresse) und weiterhin sein/ihr Wohnbedürfnis in der Wohnung hat, oder
  • das Paar die Wohnung gemeinsam bezogen hat (in diesem Fall also auch bei einer Lebensgemeinschaft, die noch keine drei Jahre gedauert hat).

Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Juli 2003 in der von der HOSI Wien mitbetreuten Beschwerde Karner gegen Österreich war dieses Eintrittsrecht aufgrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen beschränkt, obwohl das Gesetz selbst den Begriff „Lebensgefährte“ nicht ausdrücklich auf diese eingeschränkt hatte. Seit dieser EGMR-Entscheidung haben auch gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen ein solches Eintrittsrecht.

Bei Neuanmietung einer Wohnung ist es übrigens vernünftig, dass beide PartnerInnen als HauptmieterInnen in den Mietvertrag aufgenommen werden. Ist das nicht gewünscht oder möglich, sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass man sich zumindest gemeinsam am selben Tag an dieser Adresse anmeldet. Denn sollte dem Hauptmieter dann innerhalb von drei Jahren etwas zustoßen, kann der/die überlebende Partner/in den Mietvertrag übernehmen. Meldet sich eine/r der PartnerInnen erst ein paar Tage später an, erwirbt man das Eintrittsrecht erst nach drei Jahren!

Besteht im Todesfall eine der genannten Voraussetzungen für das Eintrittsrecht, muss der/die überlebende Partner/in der Hausverwaltung bzw. Hausinhabung nur schriftlich mitteilen, dass er/sie die Hauptmietrechte fortführen will. Es muss kein neuer Mietvertrag aufgesetzt und unterschrieben werden. Und wie gesagt: Der Mietzins darf nicht erhöht werden!

Musterbrief

Im Folgenden ein Musterbrief zum Eintritt von Todes wegen gemäß § 14 MRG
(auch zum Download):

An die

Hausverwaltung/Hausinhabung
EINSCHREIBEN

Adresse
Ort, Datum

Betrifft:
Adresse der Wohnung – Eintritt ins Mietrecht gem. § 14 MRG

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich teile Ihnen mit, dass mein Lebensgefährte/meine Lebensgefährtin (Name) am (Datum) verstorben ist.

Da ich mit meinem Lebensgefährten/meiner Lebensgefährtin zum Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, trete ich gemäß § 14 Absatz 3 MRG in den Mietvertrag ein und setze die Hauptmietrechte fort.

Ich ersuche Sie, in Hinkunft den Mietzins auf meinen Namen vorzuschreiben.

Mit freundlichen Grüßen