Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien

1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs

Justizministerin Miklautsch für offene Diskussion zu homosexuellen PartnerInnenschaften

Ministerin Karin Miklautsch (2.v.l.) mit HOSI-Wien-VertreterInnen Christian, Kurt und Gudrun

Justizministerin Karin Miklautsch empfing heute eine Delegation der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien, um sich über die Forderungen der Lesben- und Schwulenbewegung zu informieren. „Zentrales Thema bei dem gut einstündigen Gespräch war die rechtliche Anerkennung homosexueller PartnerInnenschaften“, erläutert HOSI-Wien-Obmann Christian Högl.

„Die Ministerin zeigte sich sehr interessiert und hielt die Schaffung einer ‚Eingetragenen PartnerInnenschaft‘ für lesbische und schwule Paare in Österreich grundsätzlich nicht für unmöglich. Sie sagte zu, sich einer offenen Diskussion nicht in den Weg zu stellen.“

„Wir betonten gegenüber der Ministerin den dringenden Handlungsbedarf, nicht zuletzt aufgrund der Entwicklung in vielen europäischen Ländern, wo es bereits die ‚Eingetragenen PartnerInnenschaft‘ gibt oder die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wurde. Wenn solche Paare sich in Österreich niederlassen, sind sie rechtlos“, zeigt HOSI-Wien Generalsekretär und ILGA-Europa-Ehrenvorsitzender Kurt Krickler die Problematik auf, die auch dem Prinzip der Freizügigkeit in der Europäischen Union zuwiderläuft. „Das wird zu einer immer wichtigeren Angelegenheit, was sich auch in der steigenden Zahl diesbezüglicher Anfragen an die HOSI Wien zeigt.“

„Die Ministerin versprach auch den derzeit bestehenden Ausschluss lesbischer bzw. alleinstehender Frauen von der Möglichkeit der künstlichen Befruchtung im Fortpflanzungsmedizingesetz zu prüfen“, ergänzt HOSI-Wien-Mitarbeiterin und Universitätslektorin Gudrun Hauer. „Weitere der Ministerin vorgetragene Anliegen waren die Entschädigung homosexueller Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz und die Reform des § 207 b StGB, der Nachfolgebestimmung des 2002 vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 209.“

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