Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien

1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs

HOSI Wien: Schüssels Menschenrechtsverständnis sehr fragwürdig

Kanzler Wolfgang Schüssel heuchelt in Fragen der Menschenrechte.

„Ein Bundeskanzler, der auf eine Journalistenfrage, warum er gegen die Einführung der ‚Homo-Ehe‘ sei, mit einem lapidaren ‚Deshalb‘ antwortet, ist eigentlich untragbar“, ärgert sich HOSI-Wien-Obmann Christian Högl über die heutige Stellungnahme von Wolfgang Schüssel zu den Vorstößen seiner steirischen Parteikollegen zur rechtlichen Gleichstellung homosexueller PartnerInnenschaften.

„Allerdings ist es in der Tat schwer, Argumente zu finden, warum man gleichgeschlechtlichen Paaren eine rechtliche Anerkennung ihrer PartnerInnenschaften verwehren sollte. Außer man gibt offen zu, dass man Lesben und Schwule verabscheut und ihnen, wo immer möglich, das Leben erschweren will. Das einzugestehen traut sich Wolfgang Schüssel natürlich nicht. Anstatt dessen flüchtet er sich in Ausreden, nach denen er zwar gegen jede Diskriminierung sei, aber Familien positiv fördern wolle. Abgesehen von einem verqueren, reichlich anachronistischen Familienbegriff, unter dem der Kanzler offenbar ausschließlich heterosexuelle Paare mit Kindern versteht, bleibt er die Antwort schuldig, wodurch die Anerkennung gleichgeschlechtlicher PartnerInnenschaften der ‚heterosexuellen Familie‘ schaden würde?“

„Auch wenn der Bundeskanzler das nicht wahrhaben will: Die Menschenrechte gelten uneingeschränkt für alle – also auch für Lesben und Schwule. In vielen europäischen Staaten sind Ehe-Verbote für gleichgeschlechtliche Paare bereits gefallen oder wurden Eingetragene PartnerInnenschaften, also der Ehe gleichgestellte Rechtsinstitute, eingeführt. In vielen anderen Ländern steht ein solcher Schritt in Kürze bevor. Auch in Österreich wird das früher oder später passieren. Natürlich besteht kein Zweifel, dass die ÖVP unter Schüssel das, solange sie die Möglichkeit dazu hat, blockieren wird – ähnlich wie sie es fast zwei Jahrzehnte lang mit der Strafrechtsbestimmung § 209 getan hat“, so Högl abschließend.

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